Ein einziger Organspender kann bis zu acht Menschen helfen.
Etwa 12.000 Menschen in Deutschland benötigen wegen einer schweren Erkrankung oder dem Verlust einer wichtigen Organfunktion dringend ein Spenderorgan. Doch weil es zu wenige Spendeorgane gibt, warten viele vergeblich. Täglich sterben drei Patienten.
Das Ausfüllen des Organspendeausweises ist ein völlig unbürokratischer Akt, der kaum Mühe bereitet und hier erfolgen kann. Das erstellte PDF-Dokument kann gleich ausgedruckt werden. Es ist auch möglich, die Erklärung einfach nur auf einem Bogen Papier formlos festzuhalten. Eine testamentarische Erklärung wäre jedoch nutzlos, da ein Testament zu einem Zeitpunkt eröffnet wird, der für eine Organentnahme zu spät ist.
Organspendeausweis: Online ausfüllen oder kostenfrei bestellen
Spendenarten
Bei der Organspende wird zwischen zwei Spendenarten unterschieden: Der postmortalen Spende einerseits und der Lebendspende andererseits. Zu beiden Arten finden Sie unten Fragen und Antworten.
Für die Vergabe von Spenderorganen ist die Stiftung Eurotransplant im niederländischen Leiden zuständig. Eurotransplant sind Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Kroatien, Österreich, Slowenien und Deutschland angeschlossen, um mit einer gemeinsamen Liste von Patienten, die auf ein lebensrettendes Spenderorgan warten, die möglichst beste Vergabe zu gewährleisten. Bei Eurotransplant laufen die Daten aller Patienten, die auf eine Transplantation warten und die Daten der gespendeten Organe zusammen. Computergesteuert wird dort nach sorgfältig festgelegten medizinischen Kriterien der passende Empfänger für ein Spenderorgan ermittelt.
Diese Vergabe der Organe im so genannten Standardverfahren erfolgt nach Richtlinien der Bundesärztekammer, wobei vor allem auf Erfolgsaussicht und Dringlichkeit geachtet wird. Diese Richtlinien entsprechen dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und werden kontinuierlich überprüft und falls erforderlich angepasst.
Wenn über das beschriebene Standardverfahren kein passender Empfänger gefunden wird und ein Organverlust droht, wird auf ein beschleunigtes Vermittlungsverfahren zurückgegriffen. Die Vermittlungsstelle Eurotransplant stellt dem Transplantationszentrum dann eine Liste von potenziellen Empfängern aus der Region zur Verfügung. Das Zentrum wählt daraus den am besten geeigneten Empfänger aus. Die Gründe für die Auswahlentscheidung muss das Zentrum gegenüber der Vermittlungsstelle dokumentieren, so dass die Entscheidung nachvollziehbar ist und geprüft werden kann.
Nach den Richtlinien der Bundesärztekammer ist der Hirntod definiert als „Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Groß- und Kleinhirns und des Hirnstamms.“ Alle Funktionen des Gehirns sind unwiederbringlich erloschen, da eine Hirndurchblutung nicht mehr existiert. Der Hirntod ist nach weltweit anerkanntem, naturwissenschaftlichmedizinischem Erkenntnisstand ein sicheres Todeszeichen des Menschen. Die Durchführung der Hirntodfeststellung erfolgt nach strengen Kriterien. Nach dem Transplantationsgesetz müssen zwei erfahrene Ärzte unabhängig voneinander den Hirntod feststellen. Hierbei muss ein vorgegebenes Untersuchungsschema befolgt und die Ergebnisse schriftlich festgehalten werden. Durch mehrstufige und wiederholte Untersuchungen kann der Hirntod durch zwei Ärzte unabhängig voneinander zweifelsfrei festgestellt werden. Um einen Interessenskonflikt auszuschließen, dürfen die Ärzte nicht selbst an der Organentnahme oder der Transplantation beteiligt sein. Außerdem dürfen sie nicht der Weisung eines an der Organentnahme oder Transplantation beteiligten Arztes unterstehen.
Eine feste, für alle Organe und Gewebe geltende Altersgrenze gibt es nicht. Entscheidend ist nicht das kalendarische Alter, sondern das biologische Alter, also der Zustand der Organe und Gewebe. Einschränkungen gibt es bei der Haut sowie Weichteilgeweben (Sehnen, Bänder, Bindegewebe), deren Spende bis zum 75. bzw. 65. Lebensjahr möglich ist.
Ja. Wer die eigene Einstellung zur Organ- und Gewebespende geändert hat, muss lediglich den Organspendeausweis, in dem der erklärte Wille dokumentiert war, vernichten. Auf einem neuen Ausweis sollte dann die geänderte Einstellung festgehalten werden.
Ob ein Patient auf der Warteliste privat oder gesetzlich krankenversichert ist, spielt bei der Organvergabe keine Rolle. Die Verteilung von Organen erfolgt ausschließlich nach medizinischen Kriterien wie der Dringlichkeit und Erfolgsaussicht der Transplantation. Auch der soziale Status spielt keine Rolle, Angaben hierzu werden nicht erfasst.
Der Leichnam eines Spenders von Organen und/oder Geweben wird respektvoll behandelt. Der Verstorbene wird nach der Organentnahme in einem würdigen Zustand zur Bestattung übergeben. Zuvor wird den Angehörigen Gelegenheit gegeben, den Verstorbenen zu sehen und sich in der von Ihnen gewünschten Form vom Verstorbenen zu verabschieden.
Nein. Es gibt keinen neuen Organspendeausweis. Nach wie vor kann man mit dem aktuellen Organspendeausweis das Einverständnis zur Organ- und Gewebespende entweder generell erteilen, auf bestimmte Organe oder Gewebe beschränken oder einer Organ- und Gewebespende widersprechen. Der bisherige Ausweis bleibt auch nach der Novellierung des Transplantationsgesetzes in seiner bisherigen Form bestehen.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ist damit beauftragt über die Organ- aber auch über die Gewebespende zu informieren. Neben umfassenden Informationsbroschüren gibt es umfangreiche Informationen auf der BZgA-Internetseite www.organspende-info.de sowie beim gemeinsamen Infotelefon Organspende der BZgA und der Deutschen Stiftung Organtransplantation. Das gebührenfreie Infotelefon ist erreichbar von Montag bis Freitag unter 08 00 / 90 40 400 in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr.
Neben der Organspende nach dem Tod (postmortale Organspende) gibt es auch die Möglichkeit einer Lebendspende. Hierbei handelt es sich um die Übertragung eines Organs bzw. Teils eines Organs von einer lebenden Person auf einen Empfänger.
In Deutschland werden derzeit Nieren und Teile der Leber von lebenden Spendern übertragen. Medizinisch möglich ist auch eine Übertragung eines Teils der Lungen, des Dünndarms und der Bauchspeicheldrüse, die jedoch in Deutschland nicht als Lebendspende transplantiert werden.
Ebenso wie die Organentnahme bei toten Organspendern (postmortale Organspende) wird die Lebendspende durch das Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Die Lebendspende ist der postmortalen Organentnahme nachgeordnet. Damit ist eine Organentnahme bei einem lebenden Menschen nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Transplantation kein postmortal gespendetes Organ zur Verfügung steht. Diese Regelung trägt zum Schutz des Lebendspenders bei, da durch die Organentnahme in dessen bzw. deren körperliche und psychische Unversehrtheit eingegriffen wird.
Um Organhandel zu vermeiden ist die Organentnahme bei einer lebenden Person nur zulässig zur Übertragung auf:
Folgende Bedingungen müssen für eine Lebendspende noch erfüllt sein:
Nein. Im Organspendeausweis bekunden Sie lediglich Ihren Willen bezüglich einer Organspende nach dem Tod.
Die Kosten werden vom Krankenversicherer des Empfängers erstattet. Der Krankenversicherer des Empfängers sollte vor der Transplantation informiert werden. Es empfiehlt sich, vorab eine Kostenübernahmezusage einzuholen. Darüber hinaus sollte die Anfrage folgende Punkte enthalten:
Der Krankenversicherer des Spenders sollte ebenfalls informiert werden.
Bei Lebendspenden an privat krankenversicherte Empfänger ist die versicherungsrechtliche Absicherung der Spender ausschließlich durch die Selbstverpflichtung der Privaten Krankenversicherung sichergestellt.
Der gesetzliche Unfallversicherer ist zuständig
Unser Kundenservice ruft Sie gerne kostenlos zurück
Rückruf anfordern