Sie möchten wissen, was Sie in Bezug auf Ihre Beamtenpension beachten sollten und welche Auswirkungen auf Ihren Krankenversicherungsschutz bestehen? Das erklären wir Ihnen gern.
Als Beamte/r beziehen Sie keine Rente. Die Altersversorgung für Beamte ist stattdessen die Beamtenpension. Sie wird auch als Ruhegehalt oder Beamtenversorgung bezeichnet.
Im Gegensatz zur beitragsfinanzierten gesetzlichen Rente werden Beamtenpensionen in der Regel aus den Haushalten des Bundes und der Länder bezahlt – also aus Steuermitteln.
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In den meisten Bundesländern ist das Regeleintrittsalter für die Pensionierung 67. Vor 1964 geborene Personen können etwas früher in Pension gehen.
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Die Regelungen zur Pensionierung können je nach Dienstherr und Bundesland variieren. Allgemeingültige Aussagen sind daher nicht möglich, als Richtschnur kann man sich jedoch an folgenden – mit den Rentenregelungen für Angestellte vergleichbaren - Kernaspekten orientieren:
Darüber hinaus können auch für bestimmte Berufsgruppen besondere Regelungen bestehen. So werden beispielsweise Polizistinnen und Polizisten mit 62 (bei mindestens 25 Jahren Wechselschichtdienst sogar bereits mit 61) pensioniert.
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Die Regelungen sind größtenteils vergleichbar mit den Leistungen für Hinterbliebene von gesetzlich rentenversicherten Personen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung (große Witwen-/Witwer-Rente)
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Das hängt davon ab, welchen Beihilfeanspruch Sie zuletzt im aktiven Dienst hatten.
In den meisten Fällen wird sich Ihr Beihilfesatz von 50% auf 70% erhöhen.
Wenn Sie bis zur Pensionierung zwei oder mehr im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder haben, ändert sich jedoch nichts an Ihrem Beihilfesatz, da dieser dann vor und nach Pensionierung 70% beträgt.
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Eine automatische oder zwangsläufige Änderung gibt es nicht. Dadurch, dass sich häufig der Beihilfesatz mit der Pensionierung von 50% auf 70% erhöht, muss Ihr Beihilfetarif gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.
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