Eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine Krankenzusatzversicherung über den Arbeitgeber in Form einer Gruppenversicherung. Vom Arbeitgeber können verschiedene Leistungsbausteine gewählt oder kombiniert werden. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber.
Versichert werden alle gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter des Unternehmens. Im Gegenzug verzichtet die DKV auf die sonst übliche Gesundheitsprüfung, Wartezeiten oder Ähnliches. Für PKV-versicherte Mitarbeiter stehen ebenfalls Bausteine zur Verfügung.
Sie haben mindestens 10 versicherungsfähige Mitarbeiter, die Sie alle zur bKV anmelden. Ihr Unternehmen muss den Sitz in Deutschland haben.
Durch die folgenden Merkmale heben sich die bKV-Bausteine der DKV vom Markt ab:
Sie sind im Rahmen der für Ihr Unternehmen angebotenen Bausteine frei in der Wahl.
Ja. Diese Regelung ermöglicht eine altersunabhängige Beitragsberechnung. Im Rahmen der Gleichstellung wird kein Mitarbeiter benachteiligt. Für homogen abgrenzbare Gruppen/Teilkollektive ist ein abweichendes Leistungsversprechen möglich.
Grundsätzlich können Teilbereiche (Teilkollektive) eines Unternehmens versichert werden. Zu beachten ist, dass das zu versichernde Teilkollektiv innerhalb eines Unternehmens folgende Merkmale aufweist:
Zur Berechnung eines einheitlichen Beitrags je Baustein benötigen wir nur die Angaben zu Ihrer Branche, die Anzahl und das Durchschnittsalter der zu versichernden Mitarbeiter.
Nein, die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung kalkuliert.
Nein. Wir berechnen einen einheitlichen Beitrag für Ihre Mitarbeiter.
Nein. Es findet keine Gesundheitsprüfung statt.
Die An- und Abmeldungen erfolgen durch den Arbeitgeber grundsätzlich monatlich. Anmeldungen für neue Mitarbeiter während der Vertragsdauer finden zum Ersten des Monats statt, der auf die Einstellung folgt. Abmeldungen werden taggenau ausgeführt. Für die An- und Abmeldung von Mitarbeitern stehen Ihnen ein Onlinetool oder eine Excel-Vorlage zur Verfügung.
Standardzahlungsweise ist monatlich per Abruf vom Konto des Arbeitgebers. Sie kann – je nach Vereinbarung – auch vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich erfolgen.
Eine Skontoregelung ist nicht vorgesehen.
Ja. Zu jeder versicherten Person kann ein individuelles Merkmal (externer Ordnungsbegriff) gespeichert werden.
Besteht eine gleichartige Einzelversicherung bei der DKV, kann der Mitarbeiter diese mit Beginn der bKV auf Anwartschaft stellen oder aufheben lassen. Besteht bereits eine Zusatzversicherung bei einem anderen privaten Krankenversicherer mit sich teilweise oder ganz überschneidenden Leistungen, sollte der Mitarbeiter den Versicherer über den Abschluss der bKV informieren. Oft besteht dort eine Meldepflicht über den Abschluss einer bKV. Eine Verletzung dieser Meldepflicht kann den Verlust des dortigen Versicherungsschutzes zur Folge haben. Auch können etwa vorhandene Rückstellungen mit Beendigung der Versicherung verloren gehen.
Hat der Mitarbeiter wegen desselben Leistungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Versicherer, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen (Bereicherungsverbot).
Der bKV-Vertrag endet durch Kündigung einer der Vertragsparteien. Der Arbeitgeber kann den bKV-Vertrag - nach Ablauf einer evtl. vereinbarten Mindestvertragslaufzeit -jährlich unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist zum Vertragsablauf kündigen. Besonderheiten gelten bei befristeten Bausteinen.
Die kündigende Partei hat die Pflicht, die Mitarbeiter über die Kündigung und die Möglichkeit zur Fortführung der Versicherung zu informieren. In der Regel übernimmt die DKV diese Verpflichtung.
Für Sie als Arbeitgeber entstehen keine Aufwände. Angefallene Behandlungskosten rechnet Ihr Mitarbeiter direkt mit der DKV ab.
Wenn der Mitarbeiter die Arztrechnung direkt nach Erhalt einreicht, ist im Regelfall die Erstattung an den Mitarbeiter vor Erreichen des Zahlungszieles des Arztes erfolgt.
Sie können Mitarbeiter zur Versicherung online an- und abmelden. Dazu erhalten Sie einen personalisierten Zugriff auf unser Online An- und Abmeldetool.
Ihren Mitarbeitern stehen viele unserer Onlineservices zur Verfügung.
Mit der App „Meine DKV“ können Rechnungen bequem via Smartphone an die DKV übermittelt werden. Das Einreichen der Belege per Post ist dann nicht mehr erforderlich. Sie speichert optional Arztbriefe, Medikationspläne, Impfpässe, Labordaten und Untersuchungsbefunde. Auch der Zugriff auf das DKV-Kundenportal „Meine Versicherungen“ ist über die App möglich. Die Anforderungen des E-Health-Gesetzes werden selbstverständlich erfüllt.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Mitarbeiter vor der Weitergabe der personenbezogenen Daten an die DKV zu informieren.
Wir bewerten ausschließlich das Gesamtkollektiv. Nicht einzelne Personen.
Die EWE ist ein zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und den Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmtes Dokument. Zur Abwicklung des bKV-Vertrages, unter anderem für die Abrechnung von Versicherungsleistungen, benötigt die DKV persönliche Daten. Hierzu zählen neben Adresse und Geburtsdatum auch Gesundheitsdaten. Wie die DKV diese Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, ist gesetzlich geregelt. Es ist selbstverständlich, dass die DKV die relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes sowie alle weiteren maßgeblichen Gesetze beachtet. Darüber hinaus hat die DKV sich verpflichtet, die Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft einzuhalten. Deshalb werden Ihre Mitarbeiter umfassend über die Verwendung ihrer Daten informiert. Die Verarbeitung ihrer Daten wird für sie transparent gemacht. Die DKV kann Ihre betriebliche Krankenversicherung nur dann durchführen, wenn sie persönliche Daten der versicherten Personen verwenden darf. Hierzu ist eine Einwilligung erforderlich. Die Einwilligung benötigt die DKV spätestens im Leistungsfall. Bei einer Einzelversicherung wird die EWE bereits im Antrag entsprechend unterschrieben.
Erhält ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder vergünstigter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Zum Arbeitslohn zählt auch ein vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer finanzierter Versicherungsschutz. Daher werden die Beiträge zur bKV als geldwerter Vorteil eingestuft und müssen entsprechend behandelt werden.
bKV-Beiträge können als Sachlohn bewertet werden und sind steuer- und sozial abgabenfrei, wenn
Wenn Sie die Beiträge zur bKV verteuern, dann haben die Wahl zwischen Barlohn-, Nettolohn- oder Pauschalversteuerung. Je nach gewähltem Steuermodell übernimmt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die zusätzlich anfallenden Abgaben.
Unsere Informationen sollen Ihnen einen Überblick über die möglichen Steuermodelle geben. Sie geben den aktuellen Rechtsstand, jedoch die steuerlichen Anforderungen nur verkürzt wieder.
Aus haftungsrechtlichen Gründen dürfen wir nur allgemeine Auskünfte zu steuerlichen Fragen erteilen. Beraten darf Sie nur Ihr Steuerberater. Ebenso sind wir nicht befugt, eine Rechtsberatung vorzunehmen. Die internen Gegebenheiten sind bei jedem Arbeitgeber unterschiedlich. Sie können aber wichtig für Ihre Entscheidung sein. Wir empfehlen Ihnen, mit dem eigenen Steuerberater/ der eigenen Steuerabteilung Rücksprache über die steuerlichen Konsequenzen der Vertragsgestaltung zu halten.
Hier gibt es drei verschiedene Möglichkeiten.
Modell A: Barlohnversteuerung. Der Beitrag zur bKV wird als Arbeitslohn behandelt und erhöht das individuell zu versteuernde Einkommen. Der für den Arbeitnehmer anfallende Teil der Steuer- und Sozialabgaben wird auch vom ihm getragen.
Modell B: Nettolohnversteuerung. Der Beitrag zur bKV wird als Nettolohn betrachtet und auf den Bruttolohn hochgerechnet. Der Arbeitgeber übernimmt alle auf den bKV-Beitrag entfallenden Steuer- und Sozialabgaben.
Modell C: Pauschalversteuerung. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beiträge zur bKV vom Arbeitgeber über § 40 oder über § 37b EStG pauschal versteuert werden. Die Sozialversicherungsbeiträge können entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer übernommen werden.
Weitere Informationen können Sie unserem Steuermerkblatt zur bKV entnehmen.
Unsere Informationen sollen Ihnen einen Überblick über die möglichen Steuermodelle geben. Sie geben den aktuellen Rechtsstand, jedoch die steuerlichen Anforderungen nur verkürzt wieder.
Aus haftungsrechtlichen Gründen dürfen wir nur allgemeine Auskünfte zu steuerlichen Fragen erteilen. Beraten darf Sie nur Ihr Steuerberater. Ebenso sind wir nicht befugt, eine Rechtsberatung vorzunehmen. Die internen Gegebenheiten sind bei jedem Arbeitgeber unterschiedlich. Sie können aber wichtig für Ihre Entscheidung sein. Wir empfehlen Ihnen, mit dem eigenen Steuerberater/ der eigenen Steuerabteilung Rücksprache über die steuerlichen Konsequenzen der Vertragsgestaltung zu halten.
Ja.
Nein.
Bitte beachten Sie die Besonderheiten beim Baustein BonusMed Pflege Plus.
Sprechen Sie uns an.
Unser Kundenservice ruft Sie gerne kostenlos zurück
Rückruf anfordern