Ihre gesetzlichen Ansprüche

Elternzeit - Elterngeld - Kindergeld

Erfahren Sie das Wichtigste zu staatlichen Leistungen und gesetzlichen Ansprüchen

Kaum halten Sie Ihren Nachwuchs in den Armen, schon müssen Sie sich mit allerhand Formalitäten herumschlagen. Wir helfen Ihnen gern dabei und erklären Ihnen in aller Kürze das Wichtigste zu Elternzeit, Elterngeld und Kindergeld.

Elternzeit

Voraussetzungen für Elternzeit:

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmer/in können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber einfordern. Während der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von Ihrer Beschäftigung freistellen. In dieser Zeit müssen Sie dann nicht arbeiten, erhalten allerdings von Ihrem Arbeitgeber auch keinen Lohn. Um dies zumindest teilweise auszugleichen, können Sie Elterngeld beantragen.

Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, können keine Elternzeit nehmen. Denn sie haben keinen Arbeitgeber, von dem sie eine Auszeit von der Arbeit verlangen können. Daher können z.B. Selbstständige, Hausfrauen/-männer, Studierende, Schüler/innen und Arbeitslose nicht in Elternzeit gehen.

Elternzeit-Beantragung:

Zunächst einmal gilt: Man spricht von einer Beantragung, eigentlich ist dies jedoch das falsche Wort. Da Sie die Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber einfordern können, stellen Sie keinen Antrag, sondern Sie melden Ihre geplante Elternzeit einfach mit entsprechendem Vorlauf bei Ihrem Arbeitgeber an. Hierbei sind folgende Fristen zu beachten:

  • Möchten Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes anmelden, so müssen Sie Ihren Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich informieren (Bsp. Sie planen als Vater Elternzeit ab der Geburt → Sie müssen Ihren Arbeitgeber davon spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin schriftlich informieren).
  • Möchten Sie Elternzeit im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber spätestens 13 Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit schriftlich informieren.
  • Wenn Sie Elternzeit ab der Geburt Ihres Kindes planen, ist für die Mutter folgendes zu beachten: Ihre Elternzeit beginnt erst nach Ende der Mutterschutzfrist. Da die Mutterschutzfrist nach der Geburt im Normalfall 8 Wochen dauert, reicht es, wenn Sie die Elternzeit innerhalb einer Woche nach der Geburt bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Wir empfehlen jedoch, Ihren Arbeitgeber besser bereits vor der Geburt über Ihre Pläne zu informieren, damit dies nicht im Trubel der ersten Woche nach der Geburt evtl. in Vergessenheit gerät.

Elterngeld

Elterngeld-Arten:

Basiselterngeld können Sie für bis zu 12 Lebensmonate erhalten. Wenn beide Partner mindestens 2 Monate und maximal 12 Monate Elterngeld beantragen, sind insgesamt – durch 2 zusätzliche „Partnermonate“ - sogar bis zu 14 Monate Basiselterngeldbezug möglich. Wer ab dem 1. April 2024 ein Kind bekommt, kann im ersten Jahr nach der Geburt maximal für einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen (für bis zum 31. März 2024 geborene Kinder konnten Paare ihre 14 Elterngeld-Monate vollständig gleichzeitig nehmen).

ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange bekommen wie Basis Elterngeld: Wenn Sie nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus dafür dann jedoch nur halb so hoch wie das Basiselterngeld. In diesem Fall ist das ElterngeldPlus also schlicht die Möglichkeit, den Elterngeldbezug zu verlängern, in Summe erhalten Sie dann jedoch nicht mehr Elterngeld als in der Basis-Variante.

Noch attraktiver ist das ElterngeldPlus, wenn Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten möchten. Mit dieser Variante können Sie unter Umständen (abhängig vom Einkommensunterschied zwischen Vollzeit und Teilzeitbeschäftigung) doppelt so viel Elterngeld vom Staat erhalten wie bei einer Teilzeitbeschäftigung mit Elterngeld-Bezug in der Basis-Variante.

Als Partnerschaftsbonus können Sie und Ihr/e Partner/in jeweils bis zu 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus bekommen, wenn Sie beide parallel in Teilzeit arbeiten.

Elterngeld-Beantragung:

Den Antrag können Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Elterngeldstelle stellen. In einigen Bundesländern können Sie das Elterngeld auch online beantragen. Bitte nutzen Sie für den Antrag das Formular Ihres Bundeslandes. Sie erhalten das korrekte Formular bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle, häufig aber auch bereits in dem Krankenhaus, in dem Sie entbunden haben. Eine entsprechende Anfrage dort lohnt sich in den meisten Fällen und spart Ihnen kurz nach der Geburt Wege und Aufwand.

Sie müssen Ihrem Elterngeldantrag die Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie Nachweise über Ihr bisheriges Einkommen beifügen. Als Arbeitnehmer/in sind als Nachweis die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor der Geburt bzw. vor Beginn des Mutterschutzes einzureichen. Selbstständige fügen in der Regel den letzten Steuer-Bescheid bei. Zudem sollten Mütter Bescheinigungen über Bezüge im Mutterschutz (z.B. Mutterschaftsgeld oder Krankentagegeld-Zahlungen, bei Beamtinnen ggf. auch Dienstbezüge oder Zuschüsse) beilegen.

Bitte beachten Sie: Der Gesetzgeber hat für den Bezug von Elterngeld zum 1. April 2024 eine Einkommensobergrenze eingeführt: Für Geburten ab April 2024 liegt diese bei 200.000 EUR zu versteuerndem Jahreseinkommen, für Geburten ab April 2025 sinkt die Grenze auf 175.000 Euro. Für Alleinerziehende liegt die Grenze ab April 2024 bei 150.000 Euro und wird zum April 2025 nicht erneut gesenkt.

Kindergeld

Voraussetzungen für Kindergeld:

Im Folgenden erklären wir Ihnen gern, welche Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug zu erfüllen sind:

  • Sie versorgen Ihr Kind regelmäßig und es lebt in Ihrem Haushalt
    (das gilt auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder)
  • Ihr Wohnort ist in Deutschland, einem anderen Land der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz
  • Ihr Kind ist unter 18- oder zwischen 18 und 25 Jahre alt und absolviert seine erste Schul-/Berufsausbildung bzw. Studium oder seine zweite Schul-/Berufsausbildung bzw. Studium und arbeitet nebenbei maximal 20 Wochenstunden. Auch wenn Ihr Kind einen Freiwilligendienst leistet oder sich in einem maximal viermonatigen Übergangszeitraum zwischen Schulabschluss und Ausbildungs-/Studiumsbeginn befindet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. Gleiches gilt, wenn Ihr Kind bei der Arbeitsagentur/dem Jobcenter ausbildungssuchend gemeldet ist oder jünger als 21 Jahre und arbeitssuchend gemeldet ist.

Kindergeld-Beantragung:

Einen Kindergeldantrag können Sie online auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit stellen.

Ist Ihr Kind jünger als 18 Jahre müssen Sie im Regelfall nur Ihre Steuer-ID sowie die Steuer-ID Ihres Kindes (erhalten Sie im Normalfall innerhalb von 2 Wochen nach Anmeldung beim Standesamt vom Bundeszentralamt für Steuern) mitteilen. Ist Ihr Kind mindestens 18 Jahre alt, werden weitere Belege (z.B. Schul- oder Studienbescheinigung) benötigt.

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