Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Rente finden Sie hier.
Die nachfolgenden "steuerlichen Hinweise" in der Kategorie Renten-Besteuerung ersetzen keine steuerliche Beratung. Sie beruhen auf dem Rechtsstand Januar 2024. Zukünftige Rechtsänderungen können auch für laufende Sachverhalte gelten. Dies gilt auch, wenn sich die Rechtsauslegung seitens der Finanzverwaltung ändert. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, sind die steuerlichen Regelungen des ausländischen Staates zu beachten. Kontaktieren Sie Ihre/n Steuerberater/in dazu, ob in Deutschland in diesem Fall eine beschränkte Steuerpflicht für Ihre Renten-Einkünfte besteht und welche Sonderregelungen für Sie gelten können.
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Anspruch auf Altersrente haben Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren in der Gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze erreichen Sie mit Ihrem 67. Geburtstag. Wenn Sie zwischen 1957 und 1963 geboren sind, haben Sie die Regelaltersgrenze bereits früher erreicht.
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Wenn Sie zwischen 1957 und 1963 geboren sind, haben Sie die Regelaltersgrenze bereits früher erreicht:
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Mit Ihrem 65. Geburtstag haben Sie Anspruch auf Ihre volle Altersrente, wenn Sie die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 45 Jahren in der Gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. Wenn Sie zwischen 1959 und 1963 geboren sind, haben Sie bereits vor dem 65. Geburtstag Anspruch auf Rente für besonders langjährig Versicherte, wenn Sie 45 Jahre Wartezeit erfüllt haben:
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Die vorzeitige Inanspruchnahme Ihrer Altersrente ist mit dem Erreichen Ihres 63. Geburtstags möglich, sofern Sie die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren in der Gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
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Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50% haben Sie Anspruch auf Altersrente, wenn Sie mindestens 35 Jahre Wartezeit (Mindestversicherungsdauer) in der Deutschen Rentenversicherung erfüllt haben.
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Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie 46 Jahre und 2 Monate alt oder älter sind (Stand 2024: Diese Grenze steigert sich jährlich um 2 Monate bis ab 2029 die neue Grenze von 47 Jahren gilt), erwerbsgemindert sind oder ein eigenes Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Sie beträgt 55% des Rentenanspruchs des/der verstorbenen Versicherten und wird bis zum eigenen Tod oder bis zu einer neuen Heirat gezahlt.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt hingegen lediglich 25% des Rentenanspruchs des/der verstorbenen Versicherten und wird nur für 24 Monate gezahlt. Während oder nach Bezug der kleinen Witwen- oder Witwerrente kann nachgelagert der Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente entstehen, wenn die o.g. Voraussetzungen inzwischen eingetreten sind (Sie also z.B. ein Kind bekommen haben oder 46 Jahre und 2 Monate alt werden).
Voraussetzung für beide Rentenarten ist, dass die verstorbene Person vor ihrem Ableben die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren erfüllt hat und die Ehe vor dem Ableben mindestens ein Jahr lang bestanden hat.
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Die Rentenversicherung verfolgt das Ziel, eine erneute Heirat für Witwer und Witwen attraktiver zu machen. Denn sobald eine Witwe oder ein Witwer wieder geheiratet hat, besteht kein Anspruch mehr auf die Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente. Eine Wiederheirat ist daher aus finanzieller Perspektive zunächst einmal eher unattraktiv. Die Rentenversicherung nutzt daher das Instrument der Rentenabfindung. Entscheidet sich ein/e Bezieher/in von (großer) Witwen- oder Witwerrente zur Wiederheirat, so wird als Rentenabfindung die Rente für zwei Jahre in einer Summe ausgezahlt.
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Wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ex-Ehepartners ein eigenes minderjähriges Kind oder das minderjährige Kind des/der Verstorbenen erziehen, haben Sie ggf. Anrecht auf eine Erziehungsrente. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungsdauer) von 5 Jahren in der Gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hatten, bevor es zum Tod des geschiedenen Ehepartners kam. Zudem dürfen Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und nicht erneut geheiratet haben.
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Anspruch besteht nach dem Tod eines- oder beider Elternteile bis zum 18. Geburtstag. Über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert sich der Anspruch während Schul- und Berufsausbildung oder Studium, maximal bis zum 27. Geburtstag.
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Die Halbwaisenrente (ein Elternteil verstorben) beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente (beide Elternteile verstorben) 20 Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Versicherten. Bei der Vollwaisenrente wird der Rentenanspruch des verstorbenen Elternteils mit den höheren Ansprüchen zugrunde gelegt.
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Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind, soll eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Ihr Einkommen ersetzen. Können Sie noch einige Stunden täglich arbeiten, ergänzt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen, das Sie selbst noch erzielen.
Voraussetzung für den Bezug von Erwerbsminderungsrente ist, dass Sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben und dass Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungsdauer) von insgesamt mindestens 5 Jahren erfüllt haben.
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Welche Antragsfristen zu beachten sind und welche Unterlagen Sie zur Beantragung benötigen, erfahren Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.
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Als Rentner/in sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2024 für Alleinstehende bei 11.604 Euro und für Verheiratete bei 23.208 Euro pro Jahr.
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Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Es handelt sich um eine für Rentner/innen individuell zu berechnende Summe.
Der Grundfreibetrag ist hingegen für alle Bürger/innen identisch und gilt für Arbeitnehmer/innen, Selbstständige und Rentner/innen gleichermaßen.
Rentner/innen, die nach Abzug des Rentenfreibetrags mit ihren Renteneinkünften unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen, müssen keine Steuern zahlen.
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Der steuerpflichtige Teil der Rente beträgt (bei Rentenbeginn im Jahr 2024) 84% der Rente.
Der nicht steuerpflichtige Teil der Rente ist der Rentenfreibetrag. Dieser wird bei Renteneintritt anhand des entsprechenden Prozentsatzes berechnet
Beispiel: 30.000 EUR Rentenbezug im Jahr. Rentenbeginn 2024:
⇒ Rentenfreibetrag: 30.000 EUR x 0,16 = 4.800 EUR
⇒ zu versteuernde Rente 25.200 EUR
Da der zu versteuernde Rentenanteil deutlich über dem Grundfreibetrag von 11.604 EUR liegt, muss die Rente im o.g. Beispiel versteuert werden. Es ist dringend zu empfehlen, eine Steuererklärung abzugeben, um beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Werbungskostenpauschale geltend zu machen. So kann der zu versteuernde Betrag von 25.200 EUR noch gemindert werden.
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Nein, es handelt sich um einen festen Eurobetrag und somit um eine fixe Summe, die bei Renteneintritt festgelegt- und später nicht mehr angepasst wird.
Beispiel: 20.000 EUR Rentenbezug im Jahr. Rentenbeginn 2024:
⇒ Rentenfreibetrag: 20.000 EUR x 0,16 = 3.200 EUR
Die Summe von 3.200 EUR bleibt auch in späteren Jahren unverändert. Beziehen Sie z.B. im Jahr 2030 durch zwischenzeitliche Rentenanpassungen 23.000 EUR Rente statt der ursprünglichen 20.000 EUR bei Rentenbeginn, so bleibt Ihr Rentenfreibetrag trotzdem bei 3.200 EUR.
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Ja, der Grundfreibetrag gilt nicht nur für Rentner und wird regelmäßig von der Bundesregierung festgelegt bzw. angepasst.
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Bezüglich Ihrer Krankheitskostenvollversicherung ändert sich nichts. Diese wird unverändert fortgeführt.
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Nein, durch Ihren Renteneintritt ändert sich weder etwas am versicherten Leistungsumfang, noch an Ihrem Beitrag.
Allerdings entfällt bereits ab dem 1. Januar des Jahres, in dem Sie 61 Jahre alt werden, der 10%ige gesetzliche Beitragszuschlag. Ab dann reduziert sich Ihr Beitrag um diesen Zuschlag. Die bis dahin angesparten Beträge aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag werden für weitere fünf Jahre verzinst und ab dem 65. Lebensjahr werden diese verwendet, um notwendige Beitragsanpassungen zu begrenzen.
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Anstelle des Arbeitgeberzuschusses können Sie auf Antrag einen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger erhalten. Dieser wird so berechnet, als bestünde eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen statt in der privaten Krankenversicherung. Der Zuschuss ist somit abhängig von der Höhe Ihrer Rente und entspricht dem Anteil des Rentenversicherungsträgers am Kassenbeitrag gesetzlich Versicherter. Im Jahr 2024 beträgt der Beitragszuschuss 7,3 % des Zahlbetrags der gesetzlichen Altersrente. Hinzu kommt ein weiterer Zuschuss i. H. v. 0,85 %, der dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entspricht. Allerdings ist zu beachten: Der Zuschuss ist auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt. Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (2024: 5.175,00 EUR) werden 2024 monatlich höchstens 421,76 EUR gezahlt.
Sie haben gegenüber dem Rentenversicherungsträger Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu Ihrer privaten Krankenversicherung. Wird der Beitragszuschuss beantragt, ist die Beitragsbescheinigung der privaten Krankenversicherung vorzulegen.
Es ist empfehlenswert, den Zuschuss gleichzeitig mit der Rente zu beantragen. Bei verspäteter Antragstellung wird der Beitragszuschuss nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Antragsmonat gezahlt. Nutzen Sie daher gern unseren schnellen und unkomplizierten Bescheinigungsservice:
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Versicherte, die zur Altersvorsorge einen Beitragsentlastungstarif abgeschlossen haben, zahlen ab dem in den Bedingungen vereinbarten Alter einen geringeren Beitrag. Das Alter muss nicht mit dem Renteneintritt übereinstimmen und liegt in der Regel bei 65 Jahren (Tarife V65/VV65). Die Beitragsentlastung greift ab Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, an dem Sie Ihren 65. Geburtstag hatten. (Bsp. am 12.6. werden Sie 65 ⇒ ab dem 1.7. beginnt die Beitragsentlastung).
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Bezüglich Ihrer Krankenzusatzversicherung ändert sich nichts.
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Wenn Sie im Rahmen einer Gruppenversicherung versichert sind, hängt es vom individuellen Gruppenversicherungsvertrag ab, ob Sie automatisch auch im Ruhestand weiterhin über den entsprechenden Gruppenversicherungsvertrag versichert bleiben oder ob hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Einige Gruppenversicherungsverträge sind so aufgebaut, dass sich die Möglichkeit der Mitgliedschaft an der Tätigkeit des Versicherten ausrichtet. Es gibt aber auch die Gruppenversicherungsverträge, bei denen die reine Mitgliedschaft beim Vertragspartner zählt – unabhängig davon, ob die Tätigkeit noch ausgeübt wird. Hier kann es in bestimmten Fällen finanziell für GV-Versicherte ein wichtiger Punkt sein, die Mitgliedschaft beim Vertragspartner auch über die Rente hinaus aufrecht zu erhalten, um die Gruppenversicherungsfähigkeit aufrecht zu erhalten.
Ggf. finden Sie weitere Informationen in §1 Ihres Gruppenversicherungsvertrags. Steht dort kein entsprechender Hinweis oder haben Sie Ihre Versicherungsbedingungen nicht zur Hand – kein Problem: Informieren Sie uns einfach über Ihren bevorstehenden Ruhestand – gern auch unkompliziert per E-Mail an service@dkv.com. Wir prüfen dann für Sie, ob eine Umstellung auf eine Einzelversicherung erfolgen muss.
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In den meisten Fällen müssen Sie nichts beachten.
Ausnahme: Sie haben eine Ehegattenbeitragskappung auf den Pflegepflichtversicherungsbeitrag. In diesem Fall prüfen wir im Zuge des Eintritts in den Ruhestand für Sie die Voraussetzungen.
Füllen Sie hierzu bitte unser Formular aus und lassen Sie es uns per E-Mail an service@dkv.com zukommen.
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Ob Sie Ihre Krankentagegeld-Versicherung weiterführen können, wenn Sie Altersrente beziehen, hängt von Ihrem versichertem Krankentagegeldtarif ab. Wir informieren Sie rechtzeitig vor Beginn der gesetzlichen Regelaltersrente über Ihre Möglichkeiten und schicken Ihnen einen Fragebogen. Hören wir anschließend nichts von Ihnen, beenden wir die Krankentagegeld-Versicherung zu dem Termin, an dem Sie Ihr gesetzliches Renteneintrittsalter erreichen.
Sind Sie Mitglied in einem Gruppenversicherungsvertrag? Dann haben Sie bei einer Beendigung des Krankentagegelds wegen Altersrente auch die Möglichkeit, Ihre Krankentagegeld-Versicherung in eine Krankenhaustagegeld-Versicherung umzuwandeln. Auch diesbezüglich kommen wir gern auf Sie zu.
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