Grundsätzlich können Sie in Textform (zum Beispiel per Brief oder E-Mail) zum nächstmöglichen Termin kündigen.
Wichtig ist, dass Sie als Absender der Kündigung erkennbar sind.
Alterungsrückstellungen
Einen Teil Ihres monatlichen Beitrags legen wir für Sie als Alterungsrückstellung an. Wenn Sie bereits länger bei uns versichert sind, dann haben Sie meist eine größere Summe angesammelt. Mit einer Kündigung verlieren Sie diese in vielen Fällen.
Versicherungspflicht
Damit die Kündigung wirksam wird: In Deutschland ist jeder gesetzlich dazu verpflichtet, kranken- und pflegeversichert zu sein. Lassen Sie sich bitte von Ihrem neuen Versicherer bescheinigen, dass für Sie ununterbrochener Krankenversicherungsschutz besteht.
Neues Eintrittsalter heißt meist auch ein höherer Beitrag
Kündigen Sie Ihren Vertrag, so müssen Sie bei einem Neuabschluss mit höherem Beitrag sowie einer erneuten Gesundheitsprüfung rechnen. Diese kann auch zu Beitragszuschlägen oder Ausschlüssen von Leistungen führen.
Volljährige mitversicherte Personen
Sind weitere volljährige versicherte Personen von der Kündigung betroffen, müssen diese über die Kündigung informiert werden. Am besten lassen Sie die Mitversicherten gleich mit unterschreiben.
Bestmöglicher Schutz für den Ernstfall
Sie werden Mitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse und müssen deshalb die Versicherung bei uns beenden? Ergänzen Sie die Grundversorgung der gesetzlichen Krankenkasse durch unsere vielfältigen Tarife.
Sie können Ihre Versicherung zum Ablauf eines Versicherungsjahres kündigen. Das ist meistens der 31.12. eines Jahres.
Frist:
Bitte denken Sie daran: Ihre Kündigung muss die DKV drei Monate vor dem Ende des Versicherungsjahres erreicht haben. Das ist in der Regel der 30.09. des Jahres.
Wichtig:
Die Kündigung ist erst nach Ablauf der vereinbarten Mindestversicherungsdauer möglich.
Nachweispflicht über die Folgeversicherung:
In Deutschland ist jeder gesetzlich dazu verpflichtet, kranken- und pflegeversichert zu sein. Lassen Sie sich daher bitte von Ihrem neuen Versicherer bescheinigen, dass Sie lückenlos weiter krankenversichert sind. Wir brauchen die Bescheinigung über die Folgeversicherung spätestens zum Beendigungstermin: Sie muss uns in der Regel also zum 31.12. des Jahres vorliegen.
Erreicht uns die Bescheinigung erst später, führen wir die Versicherung unverändert fort. Sie zahlen dann möglicherweise doppelt für Ihren Krankenversicherungsschutz.
Hat diese Antwort Ihre Frage abschließend beantwortet?
Erhöht sich Ihr Beitrag, können Sie die Versicherung zum Termin der Beitragserhöhung kündigen. Dies gilt jedoch nur für die von der Beitragserhöhung betroffenen Tarife.
Frist:
Bitte denken Sie daran: Ihre Kündigung muss die DKV innerhalb von zwei Monaten erreichen, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Beitragserhöhung erhalten haben. Bei einer Beitragserhöhung - zum Beispiel ab dem 1.4. eines Jahres - informieren wir Sie bis Ende Februar des Jahres. Die Kündigung muss uns dann bis zum 30.4. des Jahres erreicht haben.
Wichtig:
Erhöht sich der Beitrag, weil bei der Berechnung ein neues Alter zugrunde gelegt wird, muss die Kündigung erst zwei Monate nach der Beitragserhöhung bei der DKV eingehen. Wird diese Beitragserhöhung zum Beispiel ab dem 1.1. eines Jahres wirksam, muss uns die Kündigung erst am 28./29.2. des Jahres vorliegen.
Nachweispflicht über die Folgeversicherung:
In Deutschland ist jeder gesetzlich dazu verpflichtet, kranken- und pflegeversichert zu sein. Lassen Sie sich daher bitte von Ihrem neuen Versicherer bescheinigen, dass Sie lückenlos weiter krankenversichert sind. Wie brauchen die Bescheinigung über die Folgeversicherung bis spätestens zwei Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist: In der Regel also bis zum 30.6. des Jahres.
Bei Kündigung wegen einer altersbedingten Beitragserhöhung muss uns die Bescheinigung in der Regel bis zum 30.4. des Jahres vorliegen.
Erreicht uns die Bescheinigung erst später, führen wir die Versicherung unverändert fort. Wenn Sie die Versicherung nicht fortführen möchten, müssen Sie erneut kündigen. Die Versicherung kann dann erst zum nächstmöglichen Termin beenden werden. Sie zahlen dann möglicherweise doppelt für Ihren Krankenversicherungsschutz.
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Wenn Sie sich in der Gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder familienversichern müssen, können Sie Ihre Versicherung zum Beginn der Mitgliedschaft kündigen.
Frist:
Bitte denken Sie daran: Ihre Kündigung muss die DKV innerhalb von drei Monaten gerechnet ab Beginn der Pflicht- oder Familienversicherung erreicht haben. Werden Sie zum Beispiel ab dem 1.8. eines Jahres pflichtversichert, muss die Kündigung spätestens am 30.11. des Jahres bei uns eingegangen sein.
Nachweispflicht über die Folgeversicherung:
In Deutschland ist jeder gesetzlich dazu verpflichtet, kranken- und pflegeversichert zu sein. Lassen Sie sich daher bitte von Ihrem neuen Versicherer bescheinigen, dass Sie lückenlos weiter krankenversichert sind. Am besten legen Sie den Pflicht- oder Familienversicherungsnachweis direkt Ihrer Kündigung bei. Fehlt die Bescheinigung bei Ihrer Kündigung, weisen wir Sie in unserem Bestätigungsbrief darauf hin. Sie haben dann - gerechnet ab dem Datum unseres Briefes - zwei Monate Zeit, den Nachweis nachzureichen.
Wichtig:
Erhalten wir die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist, kann die Versicherung nicht mehr zum Beginn der Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenkasse beendet werden. Die Versicherung endet dann erst zum Ablauf des Monats, in dem uns der Nachweis erreicht hat. Sie zahlen dann möglicherweise doppelt für Ihren Krankenversicherungsschutz.
Das Gleiche gilt bei einem dauerhaften Anspruch auf Heilfürsorge.
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Wenn Sie eine Krankentagegeldversicherung bei uns abgeschlossen haben, können Sie diese ebenfalls zum Ablauf eines Versicherungsjahres kündigen. Jedoch gilt hier Folgendes:
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Es endet mit Ablauf des elften darauf folgenden Monats.
Die folgenden Versicherungsjahre beginnen jeweils am Ersten des Monats, der auf den Ablauf des ersten Versicherungsjahres folgt.
Frist:
Bitte denken Sie daran: Ihre Kündigung muss die DKV drei Monate vor dem Ende des Versicherungsjahres erreicht haben.
Ein Beispiel: Ihr Versicherungsbeginn war der 1. Oktober 2019, dann war das Ende des erste Versicherungsjahres der 30. September 2020. Das zweite Versicherungsjahr hat dann am 1. Oktober 2020 begonnen.
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Oft sind diese ein besserer Weg!
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen an dieser Stelle nur allgemeine Hinweise geben können.
Damit Sie weiterhin bedarfsgerecht versichert sind, lassen Sie sich von Ihrem Partner für Versicherungsfragen beraten. In einem persönlichen Gespräch finden Sie zusammen bestimmt einen passenden Versicherungsschutz. Die Kontaktdaten finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen.
Wir beraten, unterstützen und helfen mit Tipps weiter. Egal, um was es beim Thema Krankenversicherungsschutz geht: Wir haben es für Sie im Blick. Einfach, weil's wichtig ist.
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